Rechte ABC
8. Verbreiten und weitergeben von Liedern
Im digitalen Zeitalter ist es ein Leichtes geworden Lieder zu verbreiten. Das Urheberrecht unterscheidet hier zwischen der Verbreitung und der Zugänglichmachung von Liedern.
Verbreitung:
Ein Beispiel wäre, wenn Liedtexte von einer Gemeinde an befreundete Gemeinden per E-Mail verschickt werden, damit diese die Lieder nicht noch einmal für sich erfassen müssen.
Hier greift das Verbreitungsrecht unter § 17 UrhG. Damit ist solch ein Verschicken von Liedtexten, ohne ein entsprechendes Einverständnis des Verlags oder Liedschreibers (des Rechteinhabers), nicht erlaubt.
Auch wenn diese Gemeinde nun eine CCL-Liedlizenz halten würde, dürfte sie an Personen außerhalb der lizenzierten Gemeinde keine Lieder in welcher Form auch immer weiter geben. Das gleiche gilt auch für sogenannte Vervielfältigungsstücke die unter der Lizenz für die Gemeindarbeit erstellt werden (zum Beispiel kopierte Liedblätter). Diese sind nur für die interne Nutzung innerhalb der Gemeinde lizenziert und dürfen darüber hinaus nicht verbreitet werden.
Zusammenfassend gilt: Liedtexte, Akkorde und/oder Noten dürfen per E-Mail nicht an Empfänger außerhalb der Gemeinde verschickt werden.
Zugänglichmachung:
Damit ist im Wesentlichen der Digitalvertrieb per Download über das Internet gemeint. Die Kopie eines Liedes, die online gestellt wird, (Digitalvertrieb) fällt urheberrechtlich unter §16 UrhG und in Bezug auf die öffentliche Zugänglichmachung auch unter §19a.
Ein praktisches Beispiel: Eine Gemeinde möchte die Liedtexte samt Akkorden in ein Downloadportal stellen, da sie diese Lieder in einem speziellen Format für eine Beamersoftware erfasst haben. Andere Gemeinden oder Gemeindemusiker sollen sich daran bedienen dürfen und diese Lieder per Download auf den Rechner laden können, damit man nicht alles noch einmal selber erstellen muss. Damit wird eine Kopie erstellt (Vervielfältigung) und diese dann online zur Verfügung gestellt (Zugänglichmachung).
Dieses spezifische Recht für die öffentliche Zugänglichmachung muss von den entsprechenden Rechteinhabern eingeräumt werden und ohne diese Rechtseinräumung ist es nicht erlaubt Lieder online zugänglich zu machen. Auch eine Lizenz von Verwertungsgesellschaften oder der CCLI räumt dieses Recht nicht ein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Zugänglichkeit an ein passwortgeschütztes Benutzerkonto gebunden ist oder nicht. Bitte stellen Sie also nicht einfach Lieder zum Download ins Internet. Dies gilt übrigens nicht nur für Liedtexte oder Noten, sondern auch für Aufzeichnungen von Musik (MP3s etc).
Die Liederdatenbank SongSelect ist ein gutes Beispiel für den legalen digitalen Vertrieb von Liedtexten, Noten und Akkorden.
Die CCLI hat sich von den Verlagen und Liedschreibern in entsprechenden Verträgen das Recht geben lassen die Lieder auf diesem Wege zugänglich zu machen. Die SongSelect-Jahresgebühren werden wiederum anhand der Download-Statistiken an die Verlage und Liedschreiber ausgezahlt. Wer SongSelect nutzt stellt dadurch sicher, dass die Lieder legal bezogen werden und dass ein angemessener finanzieller Ausgleich gegenüber den Autoren und Verlagen stattfindet.
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Haftungsausschluss:
Die in diesem Leitfaden bereitgestellten Informationen beinhalten keine Rechtsberatung. Sollten Sie Fragen zu einzelnen Themen haben, empfehlen wir Ihnen, einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Die CCLI übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
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