Rechte-ABC
Leitfaden für Kirchen und Gemeinden zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke
Allgemeines zum Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt das „geistige Eigentum“, d. h. geistige Leistungen, auf kulturellem Gebiet. Urheberrechtlich geschützt sind u. a. Musikwerke, Kunstwerke, Literaturwerke, Fotografien, Filmwerke. Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht stehen Leistungsschutzrechte, welche nicht die Schöpfung eines Werkes selbst schützen, sondern deren Vermittlung, z. B. Rechte der Interpreten (Musiker, Schauspieler) oder unternehmerische Leistungen (Filmproduzenten). Das Urheberrecht ist in Deutschland überwiegend im Urhebergesetz geregelt.

Urheberrechte stehen dem Schöpfer des Werkes zu und entstehen bereits mit Errichtung des Werkes. Der Urheberrechtsschutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf nur mit der Zustimmung des Urhebers genutzt werden. Es gibt verschiedene Arten, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Ein Werk kann z. B. vervielfältigt, verbreitet, ausgestellt, aufgeführt, wiedergegeben oder sonst wie zugänglich gemacht werden. Urheberrechte werden dementsprechend nicht nur durch die sog. Erstverwertung, z. B. Buch, CD, Film, sondern auch durch die sog. Zweitverwertung, z. B. Kopien aus Büchern, Ausstrahlung von CDs etc., genutzt.
Dem Urheber steht nach dem Gesetz eine Vergütung für die Nutzung seines Werkes zu. Dem liegt zugrunde, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Urheber an den kommerziellen Erfolgen seines Werkes so weit wie möglich beteiligt werden soll. Hierdurch soll für den Urheber ein Anreiz und die wirtschaftliche Möglichkeit geschaffen werden, weiterhin kreativ tätig zu sein. Zudem soll die Vermittlung von Kulturgütern reguliert werden.
Dem einzelnen Urheber ist es oft nicht möglich, die massenhafte Nutzung seines Werkes individuell zu lizenzieren. Daher übertragen Urheber die Wahrnehmung von Urheberrechten an ihren Werken und Leistungen häufig Verwertungsgesellschaften wie z. B. der GEMA, aber auch privaten Unternehmen wie Verlagen oder Lizenzagenturen. Von dort kann der Nutzer dann professionell und sicher Nutzungsrechte an einer großen Anzahl von Werken verschiedener Urheber erwerben. Oft haben sich diese Organisationen auf ein bestimmtes Gebiet spezialisiert.
Grundsätzlich gilt, dass die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musik-, Schrift- und Filmwerken, z. B. durch Bearbeitungen, Vervielfältigungen, Aufführungen und öffentliches Zugänglichmachen, nur mit vorheriger Zustimmung der Urheber bzw. Rechteinhaber sowie gegen Entrichtung einer angemessenen Vergütung erlaubt ist. Die Einräumung verschiedener Nutzungsrechte kann im Wege einer Lizenz von den zuständigen Organisationen erworben werden.
Das Urheberrecht in der Gemeinde
Aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen von kirchlichen Veranstaltungen viele urheberrechtlich geschützte Musikwerke verwendet werden und immer öfter auch moderne Medien eingesetzt werden, sind im zunehmenden Maße auch Kirchen und Gemeinden von den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes betroffen.
Im Folgenden werden einige typische Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Werken im Gemeindealltag aufgezeigt und Vorschläge für die Handhabung dargelegt.
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