Checkliste - Information zu 6.)
Wird in Ihren Gottesdiensten Musik wiedergegeben?
Bei der Nutzung von Musikwerken in Gottesdiensten muss zwischen zwei Arten unterschieden werden:
- Wiedergabe von Musik (durch Live-Aufführung oder Abspielen von Tonträgern, z. B. CDs)
- Gemeindegesang (Musik wird als Begleitung für das gemeinsame Singen im Gottesdienst eingesetzt)
1. Wiedergabe von Musik
Die Wiedergabe von Musik in Gottesdiensten ist im Urhebergesetz besonders geregelt (in § 52 UrhG):
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Das heißt, dass für Gottesdienste oder kirchliche Feiern (Taufen, Hochzeiten etc.) keine Zustimmung des Rechteinhabers für die Wiedergabe von Musikwerken erforderlich ist, es besteht jedoch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch.
Dieser wird in aller Regel mit dem WR-K2 der GEMA abgegolten. Anfragen hierzu (z. B. also bei einer Aufführung oder Darbietung sei es durch Live-Musik oder das Abspielen von CDs) sind an die GEMA zu richten.
Bitte beachten Sie, dass inzwischen die meisten freikirchlichen Verbände als auch die Großkirchen Gesamtverträge mit der GEMA dafür abgeschlossen haben. Bitte sprechen Sie zunächst mit Ihrer zuständigen Kirchenstelle/Verband bevor Sie sich an die GEMA wenden.
2. Gemeindegesang
Soweit Musik ausschließlich im Rahmen des gemeinsamen Singens der Gemeinde oder als musikalische Begleitung für den Gemeindegesang (durch die Orgel oder andere Instrumente) eingesetzt wird, ist dies ohne vorherige Zustimmung der Rechteinhaber und ohne Zahlung einer Vergütung erlaubt. In anderen Worten: Gemeindegesang ist NICHT lizenzpflichtig. Ausführliche Informationen zum Thema Gemeindegesang finden Sie hier.
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